für Subunternehmerleistungen
der Artemis Synergy GmbH , Montfortstrasse 20, D – 88079 Kressbronn am Bodensee
– nachfolgend „Artemis“ genannt –
I. Gegenstand der Geschäftsbedingungen
1. Artemis wird die vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch
qualifizierte Personen als Dienstleistung erbringen.
2. Artemis ist von fachlichen Vorgaben abgesehen in der Wahl und Einteilung sowie dem Umfang, den Zeiten,
dem Ablauf und der Organisation ihrer Tätigkeit frei und unterliegt keinen Weisungen, sondern hat die
Leistung vertragsgemäß zu erbringen.
3. Artemis ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen selbst oder durch Subunternehmer unter Wahrung der unter
Ziffer 2 genannten Grundsätze zu erbringen. Von Artemis eingesetzte Kandidaten, im Bereich der
freiberuflichen Zusammenarbeit, unterliegen keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht und sind nicht in die
Betriebsorganisation des Auftraggebers einzugliedern. Hierfür hat der Auftraggeber während der gesamten
Projektlaufzeit Sorge zu tragen und haftet hierfür.
4. Freiberuflich vermittelte Kandidaten seitens Artemis, beziehungsweise eines Subunternehmers, nutzen
ausschließlich eigene Arbeitsmittel beziehungsweise des Subunternehmers (z.B. Auto, Computer, Telefon).
Hierfür hat der Kunde in Zusammenarbeit mit den Kandidaten / Subunternehmern selbst sorge zu tragen da
Artemis nicht vor Ort ist. Der Auftraggeber wird Artemis alle notwendigen Informationen und Dokumente für
die Erfüllung der Dienstleistung zur Verfügung stellen.
II. Pflichten von Artemis
1. Artemis wird alle im Rahmen dieses Auftrags vom Auftraggeber zugänglich gemachten Betriebs– und
Geschäftsgeheimnisse geheim halten, soweit Artemis nicht zu einer Offenlegung gesetzlich verpflichtet ist.
Artemis wird diese Informationen Dritten nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
und nur insoweit, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, zugänglich machen. Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt nur insoweit und so lange, bis die genannten Informationen oder Unterlagen
ohne Zutun von Artemis nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder von Dritten berechtigt, ohne
Geheimhaltungsverpflichtung, zugänglich gemacht wurden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung
der vorliegenden Vereinbarung zeitlich unbeschränkt fort.
III. Kontaktpersonen bei Projektvermittlungen
Beide Parteien benennen für die Dauer des jeweiligen Projekteinzelvertrages jeweils eine Kontaktperson, die
ermächtigt ist, im Rahmen der Vertragserfüllung notwendige Erklärungen verbindlich abzugeben. Solche
Erklärungen bedürfen der Schriftform.
IV. Honorar bei der Vermittlung Freiberuflicher Kandidaten
1. Kommt eine Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Vereinbarung zustande, wird der Stundensatz /
Tagessatz in einem separaten Projekteinzelvertrag geregelt. Berechnungsgrundlage sind die von Artemis für
die Dienstleistung aufgewendeten Zeiten. Bei Tagessätzen wird von 8h / p.Tag ausgegangen, solange im
Projekteinzelvertrag nicht anders geregelt. Stunden welche darüber hinaus geleistet werden, werden ebenfalls
am Ende des Monats aufaddiert.
2. Die Erstattung von Aufwendungen wird in dem jeweiligen Projekteinzelvertrag geregelt.
Berechnungsgrundlage sind die von Artemis für die Dienstleistung aufgewendeten Zeiten. Ein
unterschriebener Stundenzettel erklärt seitens des Auftraggebern die Anwesenheit des eingesetzten Beraters,
sowie die zufriedenstellende Abnahme der Leistung. Der Verrechnungssatz versteht sich inklusive aller
Nebenkosten am Projekteinsatzort und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich
vorgeschrieben.
3. Das Honorar wird von Artemis monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach
Eingang der Rechnung fällig, soweit im Projekteinzelvertrag nicht anders vereinbart.
V. Honorar bei der einmaligen Vermittlung (Festanstellung)
Kommt eine Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Vereinbarung zustande ist Artemis dazu berechtigt
eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 30 % netto auf das Bruttojahresgehalt des zu vermittelnden Kandidaten
zu verlangen.
Die Erstattung von Aufwendungen seitens unseres Auftraggeber ist bei schriftlicher Suchauftragserteilung
(Gültig via E–Mail) mit einer Anzahlung von 2.500 Euro netto fällig. (Pro Position)
Eine Suchauftragserteilung ist keine Pflicht, dies kann der Kunde selbst entscheiden ob Anzahlungsbasiert
oder Erfolgsbasiert gesucht werden soll.
Der Betrag von 30 % netto auf das Bruttojahresgehalt (*abzüglich der bereits getätigten Anzahlung* –
sofern es sich um eine Anzahlungsbasierte Suche handelt) fällt zu 50% bei Vertragsunterzeichnung an und
die weiteren 50% werden bei Arbeitsaufnahme des Kandidaten fällig. Alle Rechnungen sind sofort nach
Rechnungserhalt zu bezahlen.
VI. Schutzrechte, Nutzungsrechte
1. Artemis überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an allen von Artemis im Rahmen
dieser Vereinbarung erbrachten und individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse,
einschließlich aller Rechtspositionen an Entwürfen und Gestaltungen, soweit die Übertragung nach deutschem
Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist. Die Übertragung der Nutzungsrechte in zeitlich,
örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur
Änderung, Vervielfältigung und zur Übertragung an Dritte ein.
2. Werden zur Erfüllung der Leistung und zur Verwertung der erbrachten Ergebnisse schon vorhandenes Know–
How, Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte benötigt, erhält der Auftraggeber insoweit ein nicht
ausschließliches, zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränktes
Nutzungsrecht.
VII. Laufzeit und Kündigung
1. Diese Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten
zum Monatsende gekündigt werden.
2. Diese Rahmenvereinbarung kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für beide Parteien
insbesondere vor, wenn
a. Die andere Vertragspartei ihre Zahlungen einstellt;
b. Über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Verfahren zur Schuldenregelung (insbesondere
Insolvenz) eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und die betreffende Vertragspartei
trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen angemessener
Frist nachweist;
c. Die andere Vertragspartei die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft, in erheblichem Umfang verletzt und,
soweit eine Abmahnung erforderlich ist, die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt.
3. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
4. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossene Projekteinzelverträge werden durch eine
Kündigung der Rahmenvereinbarung nicht berührt. Die Kündigungsfrist des Projekteinzelvertrags wird
individuell in diesem geregelt.
VIII. Haftung
1. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet Artemis im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses
nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadenersatz haftet Artemis – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der Festangestellten Mitarbeiter der Firma Artemis. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet Artemis, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen
Vorschriften, nur
a. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
b. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Artemis
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch,
beziehungsweise zugunsten von Personen, deren Verschulden Artemis nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Artemis einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Ansprüche der Vertragspartner verjähren in 12 Monaten seit ihrer Fälligkeit. Die Verjährungsfrist beginnt,
wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchssteller von den anspruchsbegründenden Umständen
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei
Ansprüchen wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei
vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
5. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge das Kandidaten, welche freiberuflich an ihn vermittelt werden, nicht in die
Unternehmensstruktur aufgenommen werden bzw. gleich den Arbeitnehmern vor Ort gesetzt werden um eine
gesetzeskonforme Zusammenarbeit garantieren zu können. Dies kann seitens Artemis nicht kontrolliert
werden.
IX. Kandidatenschutz
1. Der Auftraggeber bzw. Interessent welcher Profile seitens Artemis zugesandt bekommt verpflichtet sich,
während der Dauer des jeweiligen Projekteinzelvertrags und während der Dauer von 24 Monaten nach
Beendigung des Projekteinzelvertrages oder der Zusendung der Profile weder im eigenen Namen (direkt) noch
für Dritte (indirekt) mit dem von Artemis im jeweiligen Vertrag vermittelten bzw. vorgestellten Kandidaten
zusammen zu arbeiten ohne mit Artemis als Vermittlungsunternehmen zu kooperieren. Mit dem Erhalt der
Profile seitens Artemis und Offenlegung der Kandidatennamen bestätigt der Auftraggeber bzw. potenzielle
Auftraggeber das Interesse einer Zusammenarbeit und nimmt zur Kenntnis das ab diesem Zeitpunkt der
Kandidatenschutz gilt. Sollte der potentielle Auftraggeber NICHT damit einverstanden sein, wird dieser sofort
(innerhalb 3 Werktage) nach Erhalt der Profile und der AGB gebeten, schriftlich zu Widersprechen.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 dieser Kandidatenschutzvereinbarung hat
der Auftraggeber an Artemis eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu entrichten. Bei
Dauerverstößen im Bereich der Vermittlung von freiberuflichen Kandidaten gilt dies für jeden angefangenen
Monat der Zuwiderhandlung. Die pauschale Vertragsstrafe ist insgesamt auf maximal EUR 50.000,00
begrenzt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Artemis vorbehalten.
Stand Januar 2022